Satzung des Braxenclub Langengern e.V.

gegr. 1964

 

 

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen " Braxenclub Langengern e.V. ".

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Langengern.

(4) Das Wirtschaftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert das Brauchtum und die Kameradschaft, sowie das Sozialwesen durch Spenden.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(3) Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag und der Erwerb eines Braxen des / der Antragsteller / in.

(4) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besitz eines Braxen nicht erforderlich. Sollte jedoch für Mitglieder unter 18 Jahren ein Braxen erworben werden, so ist eine Einverständniserklärung mit Haftungsübernahme des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§4 Pflichten des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat seinen Braxen immer bei sich zu tragen. Spricht ein Mitglied durch Zeigen seines eigenen Braxen ein anderes Mitglied an, so hat der Angesprochene widerspruchslos ebenfalls seinen Braxen vorzuzeigen.

(2) Tut oder kann der Angesprochene dies nicht, so ist er zur Zahlung einer Strafe verpflichtet.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt. Dieser muss schriftlich erfolgen und wird am Ende des Jahres wirksam

c) durch Ausschluss

 

§6 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

a) wenn ein Beitrittsrückstand nach einmaliger Mahnung nicht binnen zwei Wochen ausgeglichen wird. Die Mahnung muss per Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds geschickt werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

b) wenn er seinen Braxen als Angriffs - oder Verteidigungsmittel gegenüber Personen verwendet.

(2) Jeder Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

(3) Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Vorstandschaft sofort wirksam.

 

§7 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Die von der Vorstandschaft bestimmten Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitglieder zahlen Strafgeld nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(4) Der Beitrag wird jährlich, immer in der ersten Dezemberwoche fällig.

(5) Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§8 Vereinsführung

(1) Der Verein wird geführt durch die Vorstandschaft.

(2) Die Vorstandschaft besteht aus

a) 1. Vorstand

b) 2. Vorstand

c) 1. Kassier

d) 2. Kassier

 

e) 1. Schriftführer

f) bis zu 3 Beisitzern

(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.

(4) Die Wahl wird per Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und Geheim abzustimmen.

(5) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so wählen die Mitglieder der Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

(6) Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand sind allein vertretungsberechtigt. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) In der Regel ist dies der Samstag vor dem 2. Fastensonntag.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Vorstandschaft einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereines nötig ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag aus der Mitgliedschaft einberufen werden. Dazu müssen mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Grundes beim Vorstand einreichen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied das 18 Jahre alt ist.

(7) Alle Abstimmungen werden per Handzeichen durchgeführt.

(8) Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(9) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und wird in der Regel Anfang Dezember per Post bzw. Email mit den Weihnachtswünschen verschickt. Bei ortsnahen Mitgliedern kann die Verteilung direkt durchgeführt werden. 

(10) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen das vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sich von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern eine 2/3 Mehrheit dafür entscheidet.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt der Besitz und das Vermögen des Vereins, soweit es die Sachleistung der Mitglieder übersteigt, an die Gemeinde, welche das Vermögen mindestens 5 Jahre in Verwahrung nimmt, und nach Neugründung eines ähnlichen Vereins diesem es zur Verfügung stellt.

 

§11 Änderung des Vereinszweckes

(1) Die Änderung des Vereinszweckes erfolgt, wenn sich von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern eine 2/3 Mehrheit dafür entscheidet.

 

§12 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.

(2) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen bzw. Übermittlungen.

(3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbunden Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung ( Speicherung, Veränderung, Übermittlung ) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

(5) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner Satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere § 34 und 35 ) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

 

Diese Satzung wurde beschlossen am 03.03.2012

und geändert in der Mitgliederversammlung am 14.08.2021.